UZH Entrepreneurs
Statuten der UZH Entrepreneurs Dachorganisation für Unternehmerinnen und Unternehmer der Universität Zürich (Stand 12.10.2010)
I. Wesen
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Unter dem Namen
UZH Entrepreneurs
besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein versteht sich als Dachorganisation aller Unternehmerinnen und Unternehmer an der Universität Zürich (UZH) sowie von Personen, die das Unternehmertum an der UZH unterstützen.
Er
• begleitet und unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Kreise der Angehörigen der Universität Zürich,
• er begründet und fördert Projekte zu Gunsten einer unternehmerischen Kultur an der Universität Zürich,
• er weckt innerhalb wie auch ausserhalb der Universität Zürich das Bewusstsein, dass unternehmerische Initiativen aus dem Kreise der Angehörigen der Universität Zürich erfolgreich umgesetzt werden können und
• er fördert das Unternehmertum im Auftrag der Universität Zürich mit dem Start Up-Zentrum (startup@UZH)
Im Rahmen seines Zwecks kann der Verein weitere Projekte im Auftrag der Universität Zürich übernehmen.
UZH Entrepreneurs investiert nicht in Firmen und Projekte, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnstrebig.
§ 3 Koordination mit anderen Institutionen an der Universität Zürich
Der Verein wird bestehende Vereine und Organisationen an der Universität Zürich nicht konkurrenzieren, sondern die bestmögliche Kooperation und Koordination mit anderen Institutionen an der Universität Zürich suchen.
Der Verein kann insbesondere Aktivitäten studentischer Organisationen unterstützen.
§ 4 Bezug zur Universität Zürich
Der Verein koordiniert seine Aktivitäten mit den verantwortlichen Organen der Universität Zürich und nimmt auf deren Anliegen Rücksicht. Soweit sinnvoll werden vertragliche Regelungen zwischen dem Verein und der Universität Zürich getroffen.
Die Universität Zürich delegiert ein Mitglied in den Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Mitglied können folgende natürlichen Personen werden:
- Studierende der Universität Zürich;
- Alumni der Universität Zürich;
- Dozierende der Universität Zürich;
- Mitarbeitende der Universität Zürich;
- Fachpersonen, welche sich in besonderer Weise für das Unternehmertum an der Universität Zürich engagieren.
§ 6 Assoziierte Mitglieder
Assoziiertes Mitglied können folgende Körperschaften und Institutionen werden:
- Institutionen der Universität Zürich;
- Körperschaften, welche sich in besonderer Weise für das Unternehmertum an der Universität Zürich engagieren.
§ 7 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder das Unternehmertum an der Universtität Zürich in besonderer Weise verdient gemacht haben oder welche nach Auffassung des Vorstandes ein Vorbild für das Unternehmertum in universitären Kreisen sind, kann die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft anbieten.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.
§ 8 Aufnahme
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 9 Austritt und Ausschluss
Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen trotz angemessener Fristansetzung nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandeln, können vom der Vorstand vorläufig ausgeschlossen werden. Der definitive Entscheid wird durch die nächste ordentliche Generalversammlung bestätigt oder widerrufen, wobei dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zusteht, der Generalversammlung zu diesem Traktandum beizuwohnen und sich kurz zur Angelegenheit zu äussern.
III. Organisation
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsleitung
d) das Advisory Board, e) die Kontrollstelle
§ 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern und je einem Vertreter der assoziierten Mitglieder. Jedes Mitglied und jeder Vertreter eines assoziierten Mitglieds hat eine Stimme. Ehrenmitglied können an der Generalversammlung teilnehmen und sich beratend an den Diskussionen beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Der Verein versammelt sich jährlich zu seiner ordentlichen Generalversammlung. Die Generalversammlung wird ausserdem durch den Vorstand ausserordentlich einberufen, wenn dringende Geschäfte dies erfordern oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder und assoziierten Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt. Die Einladung mit der Traktandenliste muss an die Mitglieder per Post oder E-Mail mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Jedes Mitglied ist selber verantwortlich dafür, dass dem Vorstand die jeweils gültige Post- oder E-Mail-Adresse vorliegt.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Die unerlässlichen Traktanden einer ordentlichen Generalversammlung sind:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten
3. Abnahme des Kassenberichts der Quästorin oder des Quästors
4. Abnahme des Berichts der Kontrollstelle
5. Genehmigung der Jahresrechnung
6. Decharge-Erteilung an den Vorstand
7. Festlegung des Mitgliederbeitrages
8. Budgetvorschlag und -genehmigung
9. Wahl des Vorstandes
10. Wahl der Kontrollstelle
§ 13 Leitung der Generalversammlung
Die Präsidentin oder der Präsident des Vereins leitet die Generalversammlung. Falls sie oder er nicht anwesend sein kann, bestimmt sie oder er aus den Reihen des Vorstandes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter. Hat sie oder er vor der Generalversammlung keine Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmt, wird die Versammlungsleitung durch den anwesenden Vorstand bestimmt.
§ 14 Beschlüsse der Generalversammlung
Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Eine Änderung der Statuten bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vorstand
Zur Leitung des Vereins wählt die Generalversammlung für eine zweijährige Amtsdauer die Präsidentin oder den Präsidenten und maximal sechs weitere Vorstandsmitglieder. Falls ein Vorstandsmitglied vor einer Generalversammlung ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen, welches der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden muss. Der übrige Vorstand konstituiert sich selber und bezeichnet aus seiner Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Quästorin oder den Quästor und die Aktuarin oder den Aktuar. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen. Über die Entschädigung von Spesen entscheidet der Vorstand abschliessend.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand legt die strategische Ausrichtung fest, überprüft sie mindestens jährlich und legt gegebenenfalls fest, welche konkreten Aufgaben schwerpunktmässig bearbeitet werden sollen. Der Vorstand ist für die Besetzung der Geschäftsleitung verantwortlich, legt das Pflichtenheft der Geschäftsstelle fest und überprüft das Pflichtenheft mindestens jährlich und passt es gegebenenfalls an. Der Vorstand bestätigt die Mitglieder des Advisory Boards. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
§ 17 Kontrollstelle
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung die Kontrollstelle. Für die Rechnungsrevision können entweder zwei natürliche Personen oder eine juristische Person beauftragt werden. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, mit unbeschränkter Wiederwählbarkeit auf weitere Amtsdauern.
§ 18 Geschäftsleitung
Die Tagesgeschäfte des Vereins werden gemäss den Vorgaben der Generalversammlung und des Vorstandes durch die Geschäftsleitung des Vereins erledigt. Die Geschäftsleitung ist für die ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Geschäfte verantwortlich. Die Geschäftsleitung trifft im Rahmen des vorgegebenen Budgets und des Pflichtenheftes alle notwendigen Entscheidungen. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand ernannt.
§ 19 Advisory Board
Das Advisory Board konstitutiert sich aus erfahrenen Unternehmern und Dienstleistunganbietern im Bereich Entrepreneurship. Das Advisory Board steht der Geschäftsstelle unterstützend zur Seite.
IV. Finanzen
§ 20 Einnahmen
Dem Vorstand stehen zur Deckung der Aufwände und Ausgaben die folgenden Einnahmen zur Verfügung:
• Jährliche Mitgliederbeiträge von maximal CHF 50 von Studierenden;
• Jährliche Mitgliederbeiträge von maximal CHF 500 von den übrigen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern;
• Unterstützungsbeiträge der Universität Zürich nach deren Ermessen;
• Erträge aus dem Vereinsvermögen;
• ausserordentliche Einnahmen wie z.B. aus Veranstaltungen,Werbeeinnahmen, Sponsorenbeiträgen, Gönnerbeiträgen, sowie freiwilligen Zuwendungen.
§ 21 Haftungsbeschränkung Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 22 Vereinsjahr Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
V. Auflösung
§ 23 Auflösung Der Verein kann durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Ein nach Liquidation verbleibendes Vermögen geht als Spende an die Universität Zürich, verbunden mit dem Wunsch, dass es im Sinne des Zwecks des Vereins eingesetzt wird. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Gründerversammlung in Kraft.
Zürich, (Datum) Die Gründer
