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Career Services der Universität Zürich

RAV

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind Dienststellen, die in den Bereichen Arbeitsmarkt, Stellenvermittlung und Arbeitslosigkeit spezialisiert sind. Beim RAV kannst du zwei Dienstleistungen erwarten: eine grosse Stellenbörse (leider wenige Jobs für arbeitslos gemeldete Akademiker:innen) und Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Bei der Reintegration von Stellensuchenden geht es nicht darum, den Arbeitslosen einen Traumjob zu vermitteln, sondern diese möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Man hat also keinen Anspruch darauf, den gelernten Beruf auszuüben.

Erste Schritte bei Arbeitslosigkeit

Kündigt dir dein Arbeitgeber, muss er die Kündigungsfrist einhalten. Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht geregelt. Es besteht ferner ein besonderer Kündigungsschutz, der für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Dienstes im Zivilschutz, bei Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft gilt.

Gib deinem Arbeitgeber im Zweifelsfall unverzüglich per eingeschriebenem Brief bekannt, dass du weiterarbeiten willst.

Achtung: Wenn du selber kündigst, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder wenn dir wegen eigenem Verschulden gekündigt wird, erhältst du während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.

Wichtig: Fang bereits während der Kündigungsfrist mit der Arbeitssuche an und bewahre die entsprechenden Unterlagen gut auf (Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw.), welche du danach deinem/deiner RAV-Personalberater:in vorlegen kannst. Wenn du während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht hast, erhältst du während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.

Solltest du nach Abschluss des Studiums arbeitslos sein, kannst du dich ebenfalls beim RAV anmelden (Bedingungen siehe „Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung“). Du musst dies allerdings gleich nach Erhalt deines Abschlusszeugnisses tun.

Meldung der Arbeitslosigkeit

Melde dich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den du Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchst. Die Arbeitslosigkeit muss persönlich gemeldet werden - je nach Kanton entweder bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV. Dort wird dir das weitere Vorgehen erläutert. Auch kannst du dann deine Arbeitslosenkasse frei wählen.

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Du musst ganz oder teilweise arbeitslos sein. Du bist ebenfalls versichert, wenn du eine Teilzeitstelle hast und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchst. Wichtig: Du giltst erst dann als arbeitslos, wenn du dich je nach Kanton bei deiner Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV persönlich gemeldet hast.

Deine Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Du musst aber in der Schweiz wohnen (Ausländer:innen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben).

Du musst innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer:in gearbeitet haben.

Bei fehlender Beitragszeit bist du unter anderem versichert, wenn du während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konntest wegen

  • Ausbildung, sofern du während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hattest;
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern du während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hattest.

Hochschulabsolvent:innen müssen mit einer Wartefrist von 120 Tagen rechnen, bis sie zum ersten Mal Geld bekommen. Dieses wird ihnen dann 90 Tage lang ausbezahlt, ausser die Absolvierenden haben während des Studiums schon so viel gearbeitet, dass die Bezugsdauer verlängert wird. Dies wird im Einzelfall abgeklärt. Die Höhe des Arbeitslosengeld hängt dabei vom Alter ab: Sind die Absolvierenden schon über 25 Jahre, bekommen sie 3220.- CHF, sind sie jünger und kinderlos 1660.- CHF.

Ablauf Arbeitssuche beim RAV

Mit dem persönlichen RAV-Personalberatenden wird die Anzahl der Bewerbungen, die im Monat zu schreiben sind, vereinbart und es wird abgemacht, welche Stellen zumutbar sind (Pensum, Pendeln, Anforderungen etc.). Zumutbare Arbeit definiert sich wie folgt:

  • der Lohn ist orts- und branchenüblich;
  • der Lohn beträgt mindestens 70% des versicherten Verdienstes; die Stelle entspricht den üblichen Arbeitsbedingungen gemäss OR;
  • der Arbeitsweg ist nicht länger als 4 Stunden pro Tag;
  • die Arbeit entspricht den Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten.

Die Liste mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen wird monatlich vom RAV-Personalberatenden kontrolliert und aufgrund dessen wird die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Falls du dich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühst oder eine vom RAV vorgeschlagene Stelle ablehnst, kannst du je nach Verschulden bis zu einer Dauer von 60 Arbeitstagen keine Gelder mehr bekommen. Wird dir eine zumutbare Stelle angeboten, musst du diese also annehmen.

Bist du länger arbeitslos, werden Wiedereingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen.

Akademiker:innen auf dem RAV

Das RAV bietet selber keine Studienberatung an, arbeitet aber mit entsprechenden Stellen zusammen. Auch gibt es zum Teil spezielle Programme für Akademiker:innen. Weiter werden Praktika gefördert, weil sie den stellensuchenden Akademiker:innen ein grösseres Beziehungsnetz eröffnen.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass Akademiker:innen beim RAV nicht die Hauptzielgruppe sind. Die RAV-Personalberatenden können die im Hochschulstudium erworbenen Kompetenzen schwierig einschätzen und die arbeitslosen Akademiker:innen nur bedingt beraten.

 

 

 

Weiterführende Informationen

Rav

Hinweis

Die Angaben auf dieser Seite haben keine Rechtsgültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen zuständigen kantonalen Ämter.