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Arbeitszeit

Achte bei den Vertragsverhandlungen darauf, dass die Arbeitszeiten schriftlich in deinem Arbeitsvertrag (oder allfälligen Beilagen) geregelt sind. Ohne vertragliche Vereinbarung wird es schwierig, allfällige Überstundenentschädigungen geltend zu machen.

Die Arbeitszeiten unterliegen der Gesetzgebung im Arbeitsgesetz, welche Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit sowie Gesundheitsschutz beinhaltet. Daneben existieren jedoch zahlreiche Sonderregelungen für bestimmte Berufe, Betriebe und Arbeitsgruppen, sowie diverse Ausnahmeregelungen und Sonderbewilligungen. Nachfolgend sind die gängigen Regelungen aufgeführt. Falls du nicht sicher bist, ob in deinem Fall eine Spezialregelung zum Zug kommt, kannst du dich an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Als Arbeitszeit gilt laut Gesetz die Zeit, „während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat“ (Art. 13 ArGV 1). Dazu gehören zum Beispiel auch Sitzungen ausserhalb der regulären Arbeitszeit, angeordnete Aus- und Weiterbildungen oder Aufräumarbeiten.

Nicht zur Arbeitszeit gehört hingegen der Arbeitsweg, es sei denn, du musst an einem auswärtigen Arbeitsort arbeiten und hast dadurch einen längeren Arbeitsweg. In diesem Fall wird die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit angerechnet.

Überstunden und Überzeit

Im Arbeitsgesetz sind die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten geregelt. Sie betragen je nach Branche zwischen 45 und 50 Stunden, wobei für bestimmte Berufsgruppen Sonderbestimmungen gelten. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, welche über das vereinbarte Arbeitspensum hinausreicht. Überzeit bezeichnet die Arbeitszeit, welche gleichzeitig über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn diese notwendig und zumutbar sind. Ob und in welchem Mass die Überstunden zumutbar sind, hängt von der individuellen Situation des Arbeitnehmenden ab: Unzumutbar können Überstunden beispielsweise bei familiären Verpflichtungen oder – bei einer Teilzeitstelle – bei Verpflichtungen gegenüber einem anderen Unternehmen sein.

Überzeit darf dagegen nur ausnahmsweise und bei ausserordentlichem Arbeitsanfall verlangt werden. Auch hier gilt eine Obergrenze: Pro Kalenderjahr sind – abhängig von der Höchstarbeitszeit – 140, respektive 170 Stunden Überzeit zulässig.

Zur Abgeltung von Überstunden und Überzeit gelten folgende Bestimmungen: Überstunden können durch Freizeit von gleicher Dauer oder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zum Normallohn entschädigt werden. Auch beliebige andere Lösungen können vereinbart werden: Diese müssen jedoch schriftlich festgehalten sein.

Bei der Abgeltung von Überstunden ist nicht ausschlaggebend, ob du von deinem Arbeitgeber angeordnet oder von dir aus Eigeninitiative geleistet wurde, sondern ob die Überstunden objektiv notwendig waren.

Minusstunden

Minusstunden fallen dann an, wenn Arbeitnehmende weniger Stunden arbeiten als vertraglich vereinbart. Bei einem klar definierten Pensum können Arbeitnehmende nicht einfach nach Hause geschickt werden, wenn keine oder zu wenig Arbeit vorhanden ist. Wird Arbeitnehmenden nicht genügend Arbeit zugewiesen, geraten Arbeitgebende in einen sogenannten Annahmeverzug und können Arbeitnehmende nicht für die Minusstunden zur Verantwortung ziehen, indem sie ihnen z. B. die Minusstunden vom Lohn abziehen oder zur Nacharbeit verpflichten. Werden Minusstunden von Arbeitnehmenden hingegen selbst verschuldet, können Arbeitgebende solche Massnahmen treffen.

Sollten Arbeitgebende zu wenig Arbeit zuweisen, bieten Arbeitnehmende ihre Arbeitskraft am besten schriftlich an und fordern dazu auf, dass vereinbarte Arbeitspensum sicherzustellen. Wenn du nicht gegen den Arbeitsausfall protestierst, kannst du damit einen allfälligen Rückforderungsanspruch verwirken. Hilfreich ist zudem eine vertragliche Regelung, in welcher festgelegt ist, welche Massnahmen im Fall von Minusstunden getroffen werden.

Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit

Entgegen der weitläufigen Meinung ist eine Anstellung bei mehreren Teilzeitstellen zu mehr als 100 Prozent möglich: Die Stellenprozente sind nicht das entscheidende Kriterium! Du musst dich aber zwingend an die gesetzlich definierten Höchstarbeitszeiten halten. Zudem ist eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden festgeschrieben, und eine Stelle darf die Leistungsfähigkeit an einer anderen Stelle nicht beeinträchtigen.

Bei Teilzeitarbeit ist eine klare Arbeitszeitvereinbarung besonders wichtig, damit du ein garantiertes Einkommen hast und nicht je nach Arbeitsanfall beliebig eingesetzt werden kannst. Hast du fixe Einsatztage vereinbart, stellt die Arbeit an anderen Tagen Überstunden dar: Dein Arbeitgeber kann an diesen Tagen nur Überstunden von dir verlangen, wenn du keine anderweitigen Verpflichtungen hast.

Sollte dein Arbeitgeber dir innerhalb des festgelegten Pensums zu wenig Arbeit zuweisen, befindet er sich im Annahmeverzug (siehe oben). Er oder sie muss dir in diesem Fall den vereinbarten Lohn bezahlen, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist.

Überstunden in Kaderfunktionen

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Überstunden und Überzeit gelten grundsätzlich für alle Angestellten. Das Bundesgericht hat jedoch die Regelung bezüglich Überstundenentschädigung bei leitenden Angestellten präzisiert: Als leitende/r Angestellte:r hast du dann Anspruch auf Entschädigung, wenn in deinem Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit fixiert und keine anderen Vereinbarungen zur Entschädigung schriftlich festgehalten wurden.

Ist weder eine feste Arbeitszeit noch eine Überstundenentschädigung vereinbart, hast du die Mehrarbeit ohne Entschädigung zu leisten. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Mehrarbeit durch deinen höheren Lohn abgegolten wird. Eine Entschädigung kannst du unter diesen Umständen nur dann einfordern, wenn du die Überstunden aufgrund von Tätigkeiten leistest, die über deine vereinbarten Pflichten hinausgehen.

Grundsätzlich keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung hat die oberste Führungsspitze.

Weiterführende Literatur

Bräunlich Keller, Irmtraud. 2011. Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Zürich: Beobachter-Buchverlag. [7.01]

Weiterführende Informationen

Tipp

Schreibe dir deine Arbeitszeit selber auf, falls dein Arbeitgeber selbst keine Arbeitszeiterfassung vorsieht. Für eine Entschädigung musst du die Mehrarbeit nachweisen können. Bei Überstunden, die du aus Eigeninitiative leisten, musst du zudem nachweisen können, dass diese nötig waren.