Arbeitsvertrag
Hinweis: Diese Seite bezieht sich auf den Einzelarbeitsvertrag, welcher dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht (OR Art. 319 bis 362) untersteht. Beachte, dass für Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und besondere Arbeitsverträge wie Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag oder Heuervertrag spezielle Bestimmungen gelten.
Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?
Der Arbeitsvertrag ist an keine besondere Form gebunden (OR 320). Er kann also schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend geschlossen werden: Er kommt in dem Moment zustande, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmender über die wichtigsten Punkte der Zusammenarbeit geeinigt haben. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch dringend zu empfehlen, da sich sonst im Konfliktfall Ansprüche nicht einfach nachweisen lassen.
Unabhängig von der Form des Vertrages muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über folgende Punkte schriftlich informieren, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wird (OR 330b):
- Namen der Vertragsparteien
- Datum Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Funktion des Arbeitnehmers
- Lohn
- Wöchentliche Arbeitszeit
Beachte, dass ein Arbeitsvertrag häufig durch ein Personal- oder Betriebsreglement ergänzt wird. Wird in deinem Arbeitsvertrag auf das Reglement verwiesen, ist dieses ebenfalls Bestandteil deines Vertrags und somit für dich verbindlich.
Was muss und was kann geregelt werden?
Grundsätzlich können die Arbeitsbedingungen frei ausgehandelt werden: So können zum Beispiel vom Gesetz abweichende Regelungen bezüglich Überstundenentschädigungen, ein allfälliges Konkurrenzverbot, Abweichungen der gesetzlichen Kündigungsfristen, u.ä. vereinbart werden. Damit die Arbeitsbedingungen gültig sind, müssen sie jedoch schriftlich vereinbart, d.h. von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Was nicht im Vertrag festgehalten wird, regeln oft andere Reglemente (d.h. OR und andere Rechtsquellen).
Obschon die Vertragsparteien relativ frei in der Gestaltung des Arbeitsvertrags sind, darf dessen Inhalt nicht gegen die sogenannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Diese Bestimmungen schützen den Arbeitnehmenden als schwächeren Vertragspartner und garantieren gewisse Mindeststandards. Diese sind in den Artikeln 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechts festgehalten.
Zu den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gehört zum Beispiel der Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr, der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, der Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden oder die Maximaldauer der Probezeit von drei Monaten. Abmachungen, welche diese zwingenden Bestimmungen untergraben, sind ungültig.
Nicht zu den zwingenden Ansprüchen gehören entgegen weitläufiger Meinung die Lohnhöhe, die Kündigungsfrist, freiwillige Leistungen wie Gratifikation, Bonus oder Geschäftswagen, mehr als vier Wochen Ferien u.ä.
Quellen und weiterführende Links
Literaturhinweis:
Bräunlich Keller, Irmtraud. 2011. Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Zürich: Beobachter-Buchverlag.
Weiterführende Links:
Links zum Thema Arbeitsvertrag:
Schweizer Portal ch.ch von Bund, Kantonen und Gemeinden: Arbeitsvertrag
Links zum Thema Gesamtarbeitverträge:
www.arbeits-recht.ch: Der Gesamtarbeitsvertrag
SECO: Der Gesamtarbeitsvertrag
Link zum Thema Normalarbeitsverträge:
Link zum Thema Besondere Arbeitsverträge:
www.arbeits-recht.ch: Besondere Arbeitsverträge